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413.111 ÜKCIECI CH-ZG

§ 2 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung - Überbetriebliche Kurse (ÜK)

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§ 2 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung · Überbetriebliche Kurse (ÜK)

1. Das Amt ist in den Aufsichtskommissionen der Berufsverbände, die im Kanton Zug überbetriebliche Kurse durchführen, angemessen vertreten.

2. Der Kanton subventioniert die überbetrieblichen Kurse gemäss dem Reglement zur Subventionierung von überbetrieblichen Kursen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz. Dabei wird in der Regel die offizielle Pauschale pro ÜK-Tag und lernender Person ausbezahlt (Bundesanteil plus Kantonsteil 1).

3. ...

4. Der Kanton kann in folgenden Fällen der ÜK-Kommission oder dem kantonalen oder regionalen Berufsverband einen zusätzlichen Kantonsteil 2 ausrichten oder diese/n mittels eines Globalbetrags unterstützen

a) Aufbau einer neuen ÜK-Kommission;

b) ausserordentliche Investitionen;

c) kantonale Auflage zur Durchführung von ÜKs mit unterbesetzten Klassen.

5. Bei interkantonalen überbetrieblichen Kursen entspricht der Subventionssatz in der Regel der offiziellen ÜK-Pauschale gemäss SBBK.

6. Der Kanton kann die Subventionierung vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung durch die ÜK-Kommission abhängig machen.

7. Die ÜK-Pauschalen werden bei folgenden Formen der beruflichen Grundbildung ausgerichtet

a) betrieblich organisierte Grundbildung (Lehrbetrieb mit Lehrvertrag);

b) schulisch organisierte Grundbildung (Schulen mit Praktikum).

8. Die ÜK-Pauschalen werden auch an ÜK-befreite Lehrbetriebe ausgerichtet.

9. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahrs. Der Kanton kann per Ende des 1. Quartals eine Vorauszahlung von maximal 70 % des erwarteten Kantonsbeitrags leisten.

10. Das Amt für Berufsbildung übernimmt den Arbeitgeberbeitrag für Lernende ohne Lehrvertrag, welcher beim Besuch der überbetrieblichen Kurse anfällt.

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