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413.11 CH-ZG

§ 8 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Rechtspflege - Beschwerde

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§ 8 EG Berufsbildung · Beschwerde

1. Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide, die nicht endgültig sind, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.

2. Die Notengebung wird nur in Bezug auf Verfahrensfehler und Willkür überprüft.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 84-450 (Art. 8 MAV)
Federal Council Approves Computer Science Subject and Clarifies Vehicle Category F Definition
This provision was cited as the basis for the proposed modification to integrate computer science as a new subject.