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413.11 CH-ZG

§ 7 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Rechtspflege - Einsprache

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§ 7 EG Berufsbildung · Einsprache

1. Gegen Zeugnisnoten, gegen die Notengebung bei Abschlussprüfungen sowie gegen alle übrigen Entscheide, die auf Noten basieren, kann Einsprache erhoben werden.

2. Der Einspracheentscheid ist endgültig, wenn die angefochtene Note keinen Einfluss auf die Promotion oder das Qualifikationsverfahren hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 83-453 (Art. 7 MAV)
Motion to Recognize Physical Education as a Matriculation Examination Subject
This provision was used to justify the possibility of introducing gymnastics and sports as a graded subject for the maturity exam.