413.11
CH-ZG
§ 5 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Weiterbildung
§ 5 EG Berufsbildung · Weiterbildung
1. Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen Lernens und damit die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit durch bedarfsgerechte Weiterbildungseinrichtungen und -angebote.
2. Die kantonalen Berufsfachschulen führen Weiterbildungszentren.
3. Der Kanton kann von ihm anerkannten, privaten Bildungsinstitutionen Leistungsaufträge erteilen.