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413.11 CH-ZG

§ 5 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Weiterbildung

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§ 5 EG Berufsbildung · Weiterbildung

1. Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen Lernens und damit die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit durch bedarfsgerechte Weiterbildungseinrichtungen und -angebote.

2. Die kantonalen Berufsfachschulen führen Weiterbildungszentren.

3. Der Kanton kann von ihm anerkannten, privaten Bildungsinstitutionen Leistungsaufträge erteilen.

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