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413.11 CH-ZG

§ 4 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Höhere Bildungsgänge und Bildungseinrichtungen

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§ 4 EG Berufsbildung · Höhere Bildungsgänge und Bildungseinrichtungen

1. Der Kanton fördert die tertiäre Bildung durch höhere Bildungsgänge und -einrichtungen, bei welchen höhere Berufsabschlüsse möglich sind.

2. Er führt eine Höhere Fachschule am Kaufmännischen Berufsbildungszentrum (KBZ), am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) sowie zwei Höhere Fachschulen am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum (GIBZ).

3. ...

4. Er kann mit einfachem Kantonsratsbeschluss weitere Höhere Fachschulen oder Einrichtungen von Fachhochschulen führen oder sich an solchen beteiligen.

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