413.11
CH-ZG
§ 4 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Höhere Bildungsgänge und Bildungseinrichtungen
§ 4 EG Berufsbildung · Höhere Bildungsgänge und Bildungseinrichtungen
1. Der Kanton fördert die tertiäre Bildung durch höhere Bildungsgänge und -einrichtungen, bei welchen höhere Berufsabschlüsse möglich sind.
2. Er führt eine Höhere Fachschule am Kaufmännischen Berufsbildungszentrum (KBZ), am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) sowie zwei Höhere Fachschulen am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum (GIBZ).
3. ...
4. Er kann mit einfachem Kantonsratsbeschluss weitere Höhere Fachschulen oder Einrichtungen von Fachhochschulen führen oder sich an solchen beteiligen.