Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 CH-ZG

§ 3a Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Brückenangebote

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3a EG Berufsbildung · Brückenangebote

1. Der Kanton führt ein Schulisches Brückenangebot, ein Kombiniertes Brückenangebot und ein Integrations-Brückenangebot.

2. Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf eine berufliche oder schulische Anschlusslösung vor.

← § 3 EG Berufsbildung Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Zweck § 4 EG Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →