413.11
CH-ZG
§ 3a Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Brückenangebote
§ 3a EG Berufsbildung · Brückenangebote
1. Der Kanton führt ein Schulisches Brückenangebot, ein Kombiniertes Brückenangebot und ein Integrations-Brückenangebot.
2. Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf eine berufliche oder schulische Anschlusslösung vor.