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§ 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) - Zuständigkeiten

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§ 2 EG Berufsbildung · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat

a) genehmigt Änderungen von interkantonalen Konkordaten im Bereich der Berufsbildung und der Fachhochschulen, soweit sie nicht rechtsetzenden Charakter haben;

b) kann interkantonalen Schulvereinbarungen im Bereich der Berufsbildung beitreten, soweit sie nicht rechtsetzenden Charakter haben;

c) * kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Berufe ausdehnen, die der Bundesgesetzgebung nicht unterstellt sind;

d) * kann Berufsfachschulen, die nicht in § 3 aufgeführt sind, diesem Gesetz unterstellen;

e) kann höhere Bildungsgänge und höhere Bildungseinrichtungen im berufsbildenden Bereich ergänzend zu eidgenössisch geregelten Bildungsgängen anerkennen;

f) * entscheidet über die Angebotsbereiche und die Rahmenbedingungen der vom Kanton geführten oder unterstützten Berufsfachschulen, Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute;

g) * entscheidet über die Delegation der Angebotsplanung von Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstituten im Kanton Zug an Dritte;

h) * kann Leistungsaufträge aus der beruflichen Grundausbildung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende vergeben;

i) * kann Investitions- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der Berufsbildung und Beiträge an Lernende für den ausserkantonalen Schulbesuch gewähren;

j) * kann staatliche Beiträge an Weiterbildungsanbietende oder die Zusammenarbeit mit diesen von einer Akkreditierung bzw. Zertifizierung abhängig machen.

2. Das Amt für Berufsbildung

a) vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung. Es ist die zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Berufsbildungsgesetzgebung und bearbeitet alle Aufgaben, soweit keine andere Behörde bestimmt ist;

b) trifft Massnahmen für ein quantitativ und qualitativ ausgewogenes Angebot an Ausbildungsplätzen der beruflichen Grundausbildung;

c) koordiniert die berufsorientierten Bildungsangebote in den nachobligatorischen Bildungsbereichen.

3. Das Amt für Berufsberatung

a) * informiert und berät Jugendliche und Erwachsene sowie am Prozess beteiligte Dritte bei Fragen im Zusammenhang mit der Wahl eines Berufs, einer Aus- oder Weiterbildung, des Studiums oder der Laufbahn;

a1) * unterstützt die Klassen der Oberstufe, der kantonalen Berufsfachschulen und Mittelschulen bei der Vorbereitung der Berufs- oder Studienwahl und der Laufbahnplanung;

b) * unterhält ein Berufsinformationszentrum (BIZ);

c) veröffentlicht den Lehrstellennachweis.

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