412.35
CH-ZG
§ 5 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen - Spesen und Arbeitsentgelt
§ 5 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen · Spesen und Arbeitsentgelt
1. Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen oder Unterrichtsmittel gehen voll zulasten der Lehrperson.
2. Sofern eine Lehrperson im Rahmen ihrer Intensivweiterbildung in den Genuss eines Arbeitsentgelts gelangt, hat die Gemeinde, in Berücksichtigung der von der Lehrperson zu tragenden Spesen, zu entscheiden, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt bei der Lohnzahlung während der Weiterbildung anzurechnen ist.