Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.35 CH-ZG

§ 5 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen - Spesen und Arbeitsentgelt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen · Spesen und Arbeitsentgelt

1. Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen oder Unterrichtsmittel gehen voll zulasten der Lehrperson.

2. Sofern eine Lehrperson im Rahmen ihrer Intensivweiterbildung in den Genuss eines Arbeitsentgelts gelangt, hat die Gemeinde, in Berücksichtigung der von der Lehrperson zu tragenden Spesen, zu entscheiden, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt bei der Lohnzahlung während der Weiterbildung anzurechnen ist.

← § 4 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen Zweck der Intensivweiterbildung § 6 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →