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412.35 CH-ZG

§ 4 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen - Verpflichtungszeit und Rückzahlungspflicht

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§ 4 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen · Verpflichtungszeit und Rückzahlungspflicht

1. Bei einem von der Lehrperson verursachten Abbruch während der Intensivweiterbildung oder einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Abschluss derselben sind das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl. Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten Schulgeldkosten zurückzuerstatten.

2. Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehrperson besteht keine Rückzahlungspflicht.

3. Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Dienstverhältnis auf, so hat sie das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl. Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten Schulgeldkosten wie folgt zurückzuzahlen

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses

a) im 1. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 70 %

b) im 2. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 50 %

c) im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 30 %

4. Beim Wechsel an eine andere Stelle einer öffentlichen Schule innerhalb des Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl. des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils entscheidet die Gemeinde.

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