412.35
CH-ZG
§ 3 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen - Voraussetzungen und Auflagen
§ 3 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen · Voraussetzungen und Auflagen
1. Eine Intensivweiterbildung kann erstmals nach Erfüllung von zwölf Jahren Unterricht bewilligt werden, eine zweite nach weiteren zwölf Jahren Unterricht seit der letzten Intensivweiterbildung. Die Gemeinden können in besonders begründeten Fällen eine zweite Intensivweiterbildung früher bewilligen, sofern die Lehrperson mindestens 24 Jahre unterrichtet hat.
2. Die Stellvertretung während der weiterbildungsbedingten Abwesenheit muss gewährleistet sein.
3. Die Bewilligung einer Intensivweiterbildung ist höchstens bis drei Jahre vor der Pensionierung zulässig.
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