§ 2 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen - Gegenstand der Intensivweiterbildung
§ 2 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen · Gegenstand der Intensivweiterbildung
1. Gegenstand der Intensivweiterbildung können sein
a) * Kursangebote von Kantonen oder Pädagogischen Hochschulen;
b) individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungsprogramme.
2. Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielsetzungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten
a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachsenenbildung;
b) Sozial- und Verwaltungspraktika;
c) Wirtschafts- und Betriebspraktika;
d) Sprachlehrgänge an anerkannten Sprachschulen;
e) Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule;
f) Projektarbeit im Zusammenhang mit Themen der Schulentwicklung.
3. Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Rektorenkonferenz Auflagen bezüglich Programmstruktur und -inhalten erlassen und Terminvorgaben machen.