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412.35 CH-ZG

§ 2 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen - Gegenstand der Intensivweiterbildung

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§ 2 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen · Gegenstand der Intensivweiterbildung

1. Gegenstand der Intensivweiterbildung können sein

a) * Kursangebote von Kantonen oder Pädagogischen Hochschulen;

b) individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungsprogramme.

2. Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielsetzungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten

a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachsenenbildung;

b) Sozial- und Verwaltungspraktika;

c) Wirtschafts- und Betriebspraktika;

d) Sprachlehrgänge an anerkannten Sprachschulen;

e) Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule;

f) Projektarbeit im Zusammenhang mit Themen der Schulentwicklung.

3. Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Rektorenkonferenz Auflagen bezüglich Programmstruktur und -inhalten erlassen und Terminvorgaben machen.

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