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§ 2 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung) - Berechnungsgrundlagen

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§ 2 Schulsubventions-Verordnung · Berechnungsgrundlagen

1. Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Kindergartenstufe/Primarstufe sind 50 % folgender subventionsberechtigten Aufwendungen aller Gemeinden des Kalenderjahres 2007

a) * Besoldungen der Lehrpersonen der Kindergartenstufe und der Primarstufe (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003) inkl. des Schulleitungspools, des Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools und des Pools für Integrative Schulungsformen;

b) 60 % der Besoldungen der Lehrpersonen Textiles Werken/Hauswirtschaft (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003);

c) Besoldungen der Logopädie- und Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003);

d) Beiträge an die Pensionskasse.

2. Zudem sind in dieser Normpauschale 50 % folgender Aufwendungen aufgerechnet

a) 2/3 des bis Ende 2007 von den Gemeinden noch nicht vollständig beanspruchten Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools;

b) künftige Mehraufwendungen der Gemeinden für die Lehrerbesoldungen im Zusammenhang mit den erweiterten Blockzeiten gemäss Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2007;

c) 2/3 der künftigen Mehraufwendungen der Gemeinden aufgrund der Änderungen des Schulgesetzes und des Lehrerbesoldungsgesetzes (Q-Vorlage), der Änderungen des Lehrpersonalgesetzes vom 30. August 2007 (ZFA 2. Paket) und vom 31. Januar 2008 sowie der Änderung von § 33 Abs. 2 der Personalverordnung.

3. Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Sekundarstufe I sind 50 % folgender subventionsberechtigten Aufwendungen aller Gemeinden des Kalenderjahres 2007

a) Besoldungen der Lehrpersonen der Sekundar-, Real- und Werkschulen (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003) inkl. des Schulleitungspools, des Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools sowie des Pools für Integrative Schulungsformen;

b) 40 % der Besoldungen der Lehrpersonen Textiles Werken (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003);

c) Beiträge an die Pensionskasse.

4. Zudem sind in dieser Normpauschale 50 % folgender Aufwendungen aufgerechnet

a) 1/3 des bis Ende 2007 von den Gemeinden noch nicht vollständig beanspruchten Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools;

b) 1/3 der künftigen Mehraufwendungen der Gemeinden aufgrund der Änderungen des Schulgesetzes und des Lehrerbesoldungsgesetzes (Q-Vorlage), der Änderungen des Lehrpersonalgesetzes vom 30. August 2007 (ZFA 2. Paket) und vom 31. Januar 2008 sowie der Änderung von § 33 Abs. 2 der Personalverordnung.

5. In den Besoldungen gemäss Abs. 1 Bst. a) - c) sowie Abs. 3 Bst. a) und b) dieses Paragraphen sind auch die Aufwendungen der Gemeinden für die Familienzulage, die Treue- und Erfahrungszulage und den Beitrag an die Familienausgleichskasse mit einer Pauschale von 7 % der Lohnsumme gemäss § 3 Abs. 2 des bisherigen Lehrerbesoldungsgesetzes berücksichtigt.

6. Die erstmalige Berechnung der beiden Normpauschalen bemisst sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler der Kindergarten- und der Primarstufe bzw. der Sekundarstufe I aller gemeindlichen Schulen am 15. September 2007.

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