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412.31 CH-ZG

§ 2 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Lehrpersonalgesetz

1. Die Lehrpersonen sind von den Gemeinden mindestens nach den Vorschriften dieses Gesetzes und in Berücksichtigung der in den §§ 4 und 7 umschriebenen Gesamtarbeitszeit und Unterrichtszeit zu besolden.

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