412.31
CH-ZG
§ 2 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Lehrpersonalgesetz
1. Die Lehrpersonen sind von den Gemeinden mindestens nach den Vorschriften dieses Gesetzes und in Berücksichtigung der in den §§ 4 und 7 umschriebenen Gesamtarbeitszeit und Unterrichtszeit zu besolden.