412.113
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CH-ZG
§ 8 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Promotion
Primarstufe der gemeindlichen Schulen
§ 8 Promotionsreglement, PromR · Promotion
1. Die Schüler sind unter Vorbehalt von Abs. 2 am Ende des Schuljahres für die nächst höhere Klasse promoviert.
2. Die Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen möglich. Der Rektor entscheidet über die Repetition, wenn die Gesamtbeurteilung durch die beteiligten Lehrpersonen dies als angezeigt erscheinen lässt.
3. Der Rektor entscheidet auf Antrag der Klassenlehrperson über eine Rückversetzung während des Schuljahres.