412.113
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CH-ZG
§ 4 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Zeugnisnote in heimatlicher Sprache und Kultur
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Promotionsreglement, PromR · Zeugnisnote in heimatlicher Sprache und Kultur
1. Für Kinder, die den Unterricht in ihrer heimatlichen Sprache und Kultur besuchen, wird im Zeugnis eine Note eingetragen. Für den Fall, dass keine Note vorliegt, wird der Vermerk «besucht» eingetragen.