412.113
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CH-ZG
§ 32 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 32 Promotionsreglement, PromR · Übergangsbestimmung
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. Die im Zusammenhang mit dem Projekt «Sek I plus: Neugestaltung 9. Schuljahr» eingefügten Bestimmungen in den §§ 7 Abs. 4, 22 Abs. 1c, 22 Abs. 3 Bst. f, 22 Abs. 4 und 22a sind bis zum Schuljahr 2021/22 umzusetzen. Ab dem Schuljahr 2015/16 können diese Bestimmungen angewendet werden. Sie gelten spätestens für die Schüler der 3. Klassen der Sekundarstufe I im Schuljahr 2021/22.
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7. ...
8. Der im Zusammenhang mit dem Lehrplan 21 eingefügte § 9 Abs. 1 Bst. l ist bis zum Schuljahr 2021/22 umzusetzen. Bis dahin wird im Fachbereich «Medien und Informatik» der 5. und 6. Klasse im Zeugnis nur der Besuch des Fachbereichs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt.