Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.113 PromRRèglPromRegProm CH-ZG

§ 32 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Promotionsreglement, PromR · Übergangsbestimmung

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. Die im Zusammenhang mit dem Projekt «Sek I plus: Neugestaltung 9. Schuljahr» eingefügten Bestimmungen in den §§ 7 Abs. 4, 22 Abs. 1c, 22 Abs. 3 Bst. f, 22 Abs. 4 und 22a sind bis zum Schuljahr 2021/22 umzusetzen. Ab dem Schuljahr 2015/16 können diese Bestimmungen angewendet werden. Sie gelten spätestens für die Schüler der 3. Klassen der Sekundarstufe I im Schuljahr 2021/22.

6. ...

7. ...

8. Der im Zusammenhang mit dem Lehrplan 21 eingefügte § 9 Abs. 1 Bst. l ist bis zum Schuljahr 2021/22 umzusetzen. Bis dahin wird im Fachbereich «Medien und Informatik» der 5. und 6. Klasse im Zeugnis nur der Besuch des Fachbereichs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt.

← § 31 Promotionsreglement, PromR Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Beurteilen und Fördern

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →