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412.113 PromRRèglPromRegProm CH-ZG

§ 31 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)

Schlussbestimmungen
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§ 31 Promotionsreglement, PromR

1. Dieses Reglement tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat auf Beginn des Schuljahres 1982/83 in Kraft.

2. Gleichzeitig werden alle widersprechenden Vorschriften über die Promotion an der Volksschule, insbesondere die Verordnung III zum Schulgesetz über die Abgabe der Schulzeugnisse in der Volksschule vom 28. Januar 1971 in der Fassung vom 13. August 1981, aufgehoben.

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