§ 30 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Abklärungstest
§ 30 Promotionsreglement, PromR · Abklärungstest
1. Sofern die Klassenlehrperson die Zuweisung nicht unterstützt und somit kein Zuweisungsentscheid vorliegt, kann der Schüler auf Anmeldung am Abklärungstest teilnehmen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt
a) * Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
b) * eine Erfahrungsnote von mindestens 4,5 für die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule sowie von 4,8 für das Kurzzeitgymnasium im ersten Semester des betreffenden Schuljahres.
2. Die Anmeldung zum Abklärungstest erfolgt bis spätestens 20. März durch die Erziehungsberechtigten. Der Anmeldung beizulegen sind folgende Vorakten
a) * Kopien der Zeugnisnoten der 1., 2. bzw. 3. Klasse der Sekundarschule;
b) * Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen.
3. Für das Gymnasium umfasst der Abklärungstest für Schüler der 2. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten drei Semester, für Schüler der 3. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundarschule. Die Stoffabgrenzung erfolgt durch die Übertrittskommission II.
4. Für die Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule wird der Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundarschule geprüft.
5. Die Übertrittskommission II trifft aufgrund der Ergebnisse beim Abklärungstest sowie aufgrund der weiteren Vorakten bis spätestens Mitte Mai den beschwerdefähigen Zuweisungsentscheid.