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CH-ZG
§ 28 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Erfahrungsnote
Übertritt Sekundarstufe I - kantonale Mittelschulen
§ 28 Promotionsreglement, PromR · Erfahrungsnote
1. Voraussetzung für die Berechnung der Erfahrungsnote ist der Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern.
2. Die Erfahrungsnote wird mit den Zeugnisnoten wie folgt berechnet: Die Summe aus Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik verdoppelt und dem Durchschnitt aus «Räume, Zeiten, Gesellschaften» und «Natur und Technik» wird durch sechs geteilt.
3. Die Erfahrungsnote ist auszuweisen.