§ 27f Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Zuweisung
§ 27f Promotionsreglement, PromR · Zuweisung
1. Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung des Schülers.
2. Für den Zuweisungsentscheid sind folgende Kriterien massgebend
a) Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
b) * die fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, in den Fächern, welche die Erfahrungsnote bilden. Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium gilt bei der Erfahrungsnote ein Orientierungswert von 5,2, für den Eintritt in die Fach- und die Wirtschaftsmittelschule gilt ein Orientierungswert von 5,0;
b1) * der Verlauf der Entwicklung des Schülers im ersten Semester des Schuljahres, an dessen Ende ein Übertritt in eine kantonale Mittelschule beabsichtigt ist;
c) * die sozialen und personalen Kompetenzen des Schülers;
d) die Neigungen und Interessen des Schülers.
3. Die Lehrperson hält entsprechende Feststellungen in den Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen fest.