412.113
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CH-ZG
§ 27a Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Absenzen
Sekundarstufe I der gemeindlichen Schulen
§ 27a Promotionsreglement, PromR · Absenzen
1. Im Zeugnis der Sekundarstufe I werden bewilligte bzw. begründete und nicht bewilligte bzw. unbegründete Absenzen in Halbtagen festgehalten.
2. Als Absenz eines Halbtages gilt, wenn der Schüler die Mehrheit der Unterrichtslektionen an einem Vor- bzw. Nachmittag fehlt.