§ 24 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Wechsel der Schulart
§ 24 Promotionsreglement, PromR · Wechsel der Schulart
1. Als Wechsel der Schulart gelten der Wechsel von der Real- in die Sekundarschule sowie der Wechsel von der Sekundar- in die Realschule.
2. Für den Wechsel der Schulart sind die Leistungen und die mutmassliche Entwicklung des Schülers massgebend.
3. Folgende Kriterien sind aufgrund einer Gesamtbeurteilung massgebend
a) * die fachlichen Kompetenzen des Schülers, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, in den Fächern bzw. Fachbereichen Mathematik, Deutsch, Französisch, Englisch, «Räume, Zeiten, Gesellschaft» und Natur und Technik unter Berücksichtigung der Niveauzugehörigkeit und der Leistungsentwicklung, wobei
1. Realschüler überwiegend gute Leistungen erbringen;
2. Sekundarschüler überwiegend ungenügende Leistungen erbringen;
b) * die sozialen und personalen Kompetenzen des Schülers;
c) * die Neigungen und Interessen des Schülers.
4. Der Wechsel der Schulart erfolgt auf Beginn eines Schuljahres. Das Lehrerteam des betreffenden Schülers und die Erziehungsberechtigten entscheiden gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Rektor.
5. Sofern eine deutliche Unter- oder Überforderung feststellbar ist, ist ausnahmsweise auf Empfehlung des Lehrerteams des betreffenden Schülers sowie im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten ein Wechsel der Schulart während des Schuljahres möglich.