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§ 2 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Noten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Promotionsreglement, PromR · Noten

1. Es gilt folgende Notenskala, wobei die Noten den Erfüllungsgrad der Lernziele in den Fachkompetenzen aufzeigen

a) 6 = Lernziele sehr gut erreicht

b) 5 = Lernziele gut erreicht

c) 4 = Lernziele erreicht

d) Noten <4 bis 1 = Lernziele noch nicht erreicht

2. Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten mit den Ziffern 6 bis 1 bewertet.

3. Die Zeugnisnoten setzen sich aus Bewertungen von unterschiedlichen Leistungssituationen zusammen.

4. Die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leistungsbewertungen müssen dokumentiert und in genügender Anzahl vorhanden sein.

5. Im Religionsunterricht richtet sich die Pflicht zur Zeugnisnote nach den Weisungen der Katholischen Kirche Zug bzw. der Reformierten Kirche Kanton Zug. Anstelle der Zeugnisnote kann der Besuch des Religionsunterrichts nach Weisungen der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen mit dem Vermerk «besucht» bestätigt werden.

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