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CH-ZG
§ 1a Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) - Zeugnisse
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a Promotionsreglement, PromR · Zeugnisse
1. Jede Klassenlehrperson hat für ihre Schüler Ende Schuljahr und ab der 2. Primarklasse zusätzlich Ende Januar ein Zeugnis auszustellen.
2. Das Zeugnis enthält ab der 2. Primarklasse die Bewertung der fachlichen Kompetenzen in Noten und ab der 3. Primarklasse zusätzlich die Bewertung der personalen und sozialen Kompetenzen. Die Bewertung der methodischen Kompetenzen wird bei den fachlichen Kompetenzen miteinbezogen.