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412.112 SchulRRègleScol CH-ZG

§ 8a Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)

Schulferien
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§ 8a Schulreglement; SchulR

1. Es gelten für die Festlegung der Schulferien folgende Regeln

a) die Herbstferien beginnen in der achten Woche nach Schuljahresbeginn und dauern zwei Wochen;

b) die Weihnachtsferien dauern zwei Wochen. Sie beginnen in der Regel am letzten Samstag vor Weihnachten. Fällt der 24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr;

c) die Sportferien werden in der 6. und 7. Kalenderwoche angesetzt;

d) die Frühlingsferien finden in der 16. und 17. Kalenderwoche statt;

e) wenn die Ostertage nicht in die Frühlingsferien fallen, ist der Ostermontag schulfrei; und

f) der Freitag nach Auffahrt ist schulfrei.

2. Das Amt für gemeindliche Schulen ist für die operative Festlegung und Kommunikation der Schulferien zuständig, die fünf Jahre im Voraus erfolgen.

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