412.112
SchulRRègleScol
CH-ZG
§ 4 Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR) - Unterrichts- und Blockzeiten
Lehrplan und Stundentafeln - Stundentafeln
§ 4 Schulreglement; SchulR · Unterrichts- und Blockzeiten
1. Die Ansetzung der Unterrichtszeiten und die Regelung der Pausendauer sind Sache der Gemeinden.
1a. Bei unvorhergesehener Abwesenheit einer Lehrperson darf die Klasse nicht nach Hause entlassen werden; sie ist in der Schule zu betreuen.
2. Die Stundenpläne der Primarstufe sind so zu gestalten, dass alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Gemeinde an fünf Vormittagen während mindestens drei Stunden (exkl. Pausen) gleichzeitig den Unterricht besuchen oder sich in der Obhut der Schule befinden.
3. Im obligatorischen Kindergarten gilt an mindestens vier Vormittagen eine minimale Unterrichtsdauer von drei Stunden (exkl. Auffangzeit).
4. ...