412.111
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CH-ZG
§ 2 Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV) - Bezeichnungen und Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Schulverordnung; SchulV · Bezeichnungen und Begriffe
1. ...
2. Unter dem Begriff Erziehungsberechtigte sind die Inhaber, die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge oder auch Pflegeeltern zu verstehen, soweit die Vertretung der Erziehungsberechtigten zur Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist und keine abweichenden Anordnungen vorliegen Art. 300 ZGB.
3. Unter dem Begriff Schule sind die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich eine Stufe oder eine Schulart ausgenommen ist.
3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primarstufe. Die Basisstufe umfasst die Kindergarten- und die ersten beiden Jahre der Primarstufe.