Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.7 CH-ZG

Kanton Zug 411.7

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die jährlichen Beiträge für auswärtige Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz.

1. Für auswärtige Schülerinnen und Schüler, deren Eltern für ihre Geschäftsniederlassungen oder für Beteiligungen an einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mehr als die Hälfte ihres Einkommens im Kanton Zug versteuern, beträgt das Schulgeld die Hälfte des festgelegten Betrages.

1. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Zug Wohnsitz nehmen, zahlen kein Schulgeld in dem Kalenderjahr, in dem der Zuzug erfolgt.

1. Das Schulgeld ist in zwei Raten jeweils auf Beginn eines Semesters zu bezahlen. Neu eintretende Schülerinnen und Schüler haben bei der Anmeldung die Hälfte des Schulgeldes zu bezahlen. Bei einer allfälligen späteren Abmeldung werden Fr. 500.- als Bearbeitungsgebühr zurückbehalten.

1. Die neuen Schulgelder gemäss Ziff. 1 dieses Beschlusses gelten ab Schuljahr 2000/2001. Auf diesen Zeitpunkt werden die Regierungsratsbeschlüsse vom 4. Januar 1994 und 12. Mai 1998 aufgehoben.

Die übrigen Bestimmungen treten sofort in Kraft.

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