Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.71 VVJ CH-ZG

§ 9 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Schutzmassnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 VVJ · Schutzmassnahmen

1. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt vollzieht und überwacht ambulant und stationär angeordnete Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. JStG. Sie bzw. er prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann (Art. 19 JStG).

2. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt macht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 19 Abs. 3 JStG rechtzeitig Mitteilung, wenn bei der Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzrechts angezeigt ist.

← § 8 VVJ Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Geltungsbereich § 10 VVJ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →