331.71
VVJ
CH-ZG
§ 9 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Schutzmassnahmen
§ 9 VVJ · Schutzmassnahmen
1. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt vollzieht und überwacht ambulant und stationär angeordnete Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. JStG. Sie bzw. er prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann (Art. 19 JStG).
2. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt macht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 19 Abs. 3 JStG rechtzeitig Mitteilung, wenn bei der Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzrechts angezeigt ist.