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331.71 VVJ CH-ZG

§ 8 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Freiheitsentzug

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§ 8 VVJ · Freiheitsentzug

1. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt vollzieht den Freiheitsentzug in einer Einrichtung für Jugendliche, in der jede bzw. jeder Jugendliche entsprechend ihrer bzw. seiner Persönlichkeit erzieherisch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird (Art. 27 Abs. 2 JStG).

2. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt entscheidet im Sinne von Art. 27 Abs. 1 JStG, ob der Freiheitsentzug in Halbgefangenschaft oder tageweise vollzogen werden kann.

3. Erzielt die bzw. der Jugendliche während des Vollzugs des Freiheitsentzugs in Form der Halbgefangenschaft einen Lohn, so hat sie bzw. er einen Kostenbeitrag von max. CHF 30.- pro Tag an den Vollzug zu leisten.

4. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt bezeichnet die Begleitperson im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG. Aufwendungen, die der Begleitperson bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen, werden nach Vereinbarung im Einzelfall vergütet.

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