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331.71 VVJ CH-ZG

§ 7 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Kosten und Haftung bei persönlicher Leistung

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§ 7 VVJ · Kosten und Haftung bei persönlicher Leistung

1. Die bzw. der Jugendliche trägt die persönlichen Aufwendungen beim Erbringen der persönlichen Leistung selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsbekleidung, Arbeitsweg und Verpflegung.

2. Der Kanton versichert Jugendliche für die Dauer der persönlichen Leistung gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.

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