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331.71 VVJ CH-ZG

§ 6 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Persönliche Leistung

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§ 6 VVJ · Persönliche Leistung

1. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt sorgt für die Durchführung der persönlichen Leistung gemäss Art. 23 JStG und weist der bzw. dem Jugendlichen den Arbeitsplatz zu. Die zugewiesene Arbeit muss sinnvoll und dem Alter, der Leistungsfähigkeit und den Fähigkeiten der bzw. des Jugendlichen entsprechen.

2. Die tägliche Arbeitszeit beträgt für Jugendliche höchstens acht Stunden. Es ist eine angemessene Mittagspause einzuräumen. Schicht- und Nachtarbeit sind ausgeschlossen.

3. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt ermahnt die Jugendliche bzw. den Jugendlichen, die bzw. der ohne genügende Entschuldigung der Arbeit fernbleibt oder die Arbeit abbricht. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, richten sich die Sanktionen nach Art. 23 Abs. 4 und 5 JStG.

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