Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.71 VVJ CH-ZG

§ 5 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Bussen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 VVJ · Bussen

1. Für das Inkasso von Bussen und Ersatzforderungen sowie für die Einziehung von Vermögenswerten ist die Gerichtskasse verantwortlich. Sie kann Zahlungsfristen festlegen und Ratenzahlungen gestatten.

2. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt kann auf Gesuch der bzw. des Jugendlichen die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln (Art. 24 Abs. 3 JStG).

3. Bezahlt die bzw. der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so wandelt sie die urteilende Behörde in Freiheitsentzug bis zu 30 Tagen um (Art. 24 Abs. 5 JStG).

← § 4 VVJ Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Geltungsbereich § 6 VVJ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →