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331.71 VVJ CH-ZG

§ 4 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Meldung des Urteils

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§ 4 VVJ · Meldung des Urteils

1. Das urteilende Gericht meldet das Dispositiv des Strafurteils sowie den Entscheid über Zwangsmassnahmen sofort nach dessen Eröffnung der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt.

2. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt trifft nach Eingang der Meldung die für die Durchführung des Vollzugs erforderlichen Abklärungen.

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