331.71
VVJ
CH-ZG
§ 3 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Ziele des Vollzugs
§ 3 VVJ · Ziele des Vollzugs
1. Ziele des Vollzugs der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen sind die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die Stärkung der Eigenverantwortung.