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331.71 VVJ CH-ZG

§ 3 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Ziele des Vollzugs

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§ 3 VVJ · Ziele des Vollzugs

1. Ziele des Vollzugs der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen sind die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die Stärkung der Eigenverantwortung.

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