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331.71 VVJ CH-ZG

§ 2 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Zuständigkeit

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§ 2 VVJ · Zuständigkeit

1. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt plant, führt und steuert den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen.

2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Obergerichts gemäss § 116 und § 120 Abs. 2 GOG.

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