331.71
VVJ
CH-ZG
§ 2 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Zuständigkeit
§ 2 VVJ · Zuständigkeit
1. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt plant, führt und steuert den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen.
2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Obergerichts gemäss § 116 und § 120 Abs. 2 GOG.