331.71
VVJ
CH-ZG
§ 12 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Aufsicht
§ 12 VVJ · Aufsicht
1. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt erstattet dem Obergericht jährlich Bericht betreffend den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen. Sie bzw. er führt über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen ein Register.