§ 10 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Vollzugskosten und Beiträge
§ 10 VVJ · Vollzugskosten und Beiträge
1. Die Tragung der Vollzugskosten richtet sich nach Art. 45 JStPO und § 121 GOG.
2. Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt entscheidet über die Beteiligung der Eltern und der Jugendlichen. Versicherungsleistungen und Schulbeiträge, auf welche Jugendliche bzw. deren Eltern einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet.
3. Als Kosten des Massnahmevollzugs gelten im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 JStPO alle Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie ihrer vorsorglichen Anordnung anfallen, namentlich
a) das Taggeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen;
b) die Ausbildungskosten;
c) die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung;
d) die Kosten ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, einschliesslich ärztlich angeordneter Behandlungen.
4. Die Gerichtskasse führt in jedem Vollzugsfall eine Kostenabrechnung und ist für das Inkasso zuständig.