331.71
VVJ
CH-ZG
§ 1 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) - Geltungsbereich
§ 1 VVJ · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 und gemäss der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009.
2. Sie gilt sinngemäss für den Vollzug angeordneter Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorsorglicher Schutzmassnahmen.