331.31
KOST
CH-ZG
§ 2 Verordnung betreffend Koordinationsstelle für das Strafregister (VO KOST) - Aufgaben
§ 2 VO KOST · Aufgaben
1. Die Koordinationsstelle nimmt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG wahr, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Die eintragungspflichtigen Behörden gemäss Art. 6 Abs. 1 StReG tragen ihre Daten selbst in VOSTRA ein. Das Obergericht kann diese Aufgabe innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anderen Stellen übertragen.
3. Das Obergericht kann der Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA zuweisen.