Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.31 KOST CH-ZG

§ 2 Verordnung betreffend Koordinationsstelle für das Strafregister (VO KOST) - Aufgaben

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (2 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 VO KOST · Aufgaben

1. Die Koordinationsstelle nimmt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG wahr, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2. Die eintragungspflichtigen Behörden gemäss Art. 6 Abs. 1 StReG tragen ihre Daten selbst in VOSTRA ein. Das Obergericht kann diese Aufgabe innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anderen Stellen übertragen.

3. Das Obergericht kann der Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA zuweisen.

← § 1 VO KOST Verordnung betreffend Koordinationsstelle für das Strafregister (VO KOST) - Koordinationsstelle

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →