331.11
JVV
CH-ZG
§ 9 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Bewährungshilfe
Vollzugs- und Bewährungsdienst
§ 9 JVV · Bewährungshilfe
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst erarbeitet für Personen, die mit einer Bewährungshilfe, Weisung, ambulanten Behandlung oder Ersatzmassnahme belegt sind, fallspezifische Interventionen mit dem Ziel der strafrechtlichen Bewährung und der sozialen Integration.
2. Alle weiteren Personen können freiwillig für die Dauer des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs die Bewährungshilfe gemäss Abs. 1 in Anspruch nehmen.