Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 JVV CH-ZG

§ 8a Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzug von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten

Vollzugs- und Bewährungsdienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8a JVV · Vollzug von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten

1. Personen, denen ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Art. 67 ff. StGB auferlegt wurde, stellen dem Vollzugs- und Bewährungsdienst zur Überprüfung der Einhaltung des Verbots aufforderungsgemäss die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

← § 8 JVV Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zuständigkeiten und Geltungsbereich § 9 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →