331.11
JVV
CH-ZG
§ 8a Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzug von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten
Vollzugs- und Bewährungsdienst
§ 8a JVV · Vollzug von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten
1. Personen, denen ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Art. 67 ff. StGB auferlegt wurde, stellen dem Vollzugs- und Bewährungsdienst zur Überprüfung der Einhaltung des Verbots aufforderungsgemäss die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.