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331.11 JVV CH-ZG

§ 8 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Aufschub und Unterbruch

Vollzugs- und Bewährungsdienst
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§ 8 JVV · Aufschub und Unterbruch

1. Die strafrechtlichen Sanktionen sind ohne Verzug zu vollziehen.

2. Beim Entscheid über Aufschub oder Unterbruch des Sanktionenvollzugs nimmt der Vollzugs- und Bewährungsdienst die erforderlichen Abklärungen vor und berücksichtigt insbesondere die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- bzw. Wiederholungsgefahr.

3. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufschubs oder Unterbruchs des Sanktionenvollzugs Weisungen erlassen.

4. Beruft sich die verurteilte Person auf gesundheitliche Gründe, hat sie ein aktuelles und begründetes Zeugnis einer zur Berufsausübung zugelassenen Ärztin oder eines zur Berufsausübung zugelassenen Arztes einzureichen.

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