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331.11 JVV CH-ZG

§ 7 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzug von Strafen und Massnahmen

Vollzugs- und Bewährungsdienst
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§ 7 JVV · Vollzug von Strafen und Massnahmen

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsbefehle und setzt der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt.

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