331.11
JVV
CH-ZG
§ 7 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzug von Strafen und Massnahmen
Vollzugs- und Bewährungsdienst
§ 7 JVV · Vollzug von Strafen und Massnahmen
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsbefehle und setzt der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt.