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331.11 JVV CH-ZG

§ 6 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Hungerstreik

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 6 JVV · Hungerstreik

1. Erfolgt ein Hungerstreik, ordnen die zuständigen Behörden keine Zwangsernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach dem Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG).

2. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die inhaftierte Person von einer Ärztin oder einem Arzt über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres Hungerstreiks aufgeklärt wird. Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.

3. Sofern die im Hungerstreik stehende Person in einer Patientenverfügung schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins eine künstliche Ernährung ablehnt, wird diese Willensäusserung von den zuständigen Behörden respektiert.

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