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331.11 JVV CH-ZG

§ 5 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Datenbearbeitung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 5 JVV · Datenbearbeitung

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst und die Strafanstalt betreiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben je ein Datenbearbeitungssystem.

2. Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt. Dieses beinhaltet namentlich

a) die Personalien der verurteilten bzw. beschuldigten Person;

b) eine Geschäfts- und Archivnummer;

c) die für das Geschäft massgebenden Entscheide mit Rechtskraft- und Verjährungsdatum sowie allfällige Gutachten und Berichte;

d) weitere Dokumente, welche während des Vollzugs anfallen.

3. Fachpersonen oder Fachstellen, die mit der Begutachtung oder Behandlung einer verurteilten Person beauftragt sind,

a) * erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete Therapie, das Erreichen oder Nichterreichen von Therapiezielen, festgestellte Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie;

b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung der Therapie in Frage stellen;

c) dürfen in die Vollzugsakten Einsicht nehmen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist;

d) dürfen von den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug Auskünfte verlangen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

4. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)[11].

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