331.11
JVV
CH-ZG
§ 46 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verwertung von Gegenständen und Wertsachen
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Austritt
§ 46 JVV · Verwertung von Gegenständen und Wertsachen
1. Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden nach fünf Jahren, die übrigen Gegenstände nach einem Jahr verwertet. Der Erlös wird dem Sperrkonto dieser Person gutgeschrieben. Ist eine Verwertung nicht möglich, werden die Wertsachen und Gegenstände vernichtet.
2. Die Gutschrift wird zehn Jahre nach der Flucht zusammen mit einem allfälligen Guthaben des Sperr- oder Freikontos dem Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge gemäss § 1 Abs. 2 überwiesen.