331.11
JVV
CH-ZG
§ 45 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Schlussabrechnung und Auszahlung
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Austritt
§ 45 JVV · Schlussabrechnung und Auszahlung
1. Die Strafanstalt erstellt eine Schlussabrechnung und lässt der zu entlassenden Person den Saldo in der Regel bar zukommen. Die Schlussabrechnung ist von der zu entlassenden Person zu unterzeichnen.
2. Bei Personen mit Nichteintretens- oder negativen Asylentscheiden, welche dem Kanton Zug zugeteilt sind, wird der Saldo bis auf ein Taschengeld von 200 Franken an das kantonale Sozialamt überwiesen. Bei ausserkantonaler Zuständigkeit und auf Wunsch des entsprechenden Kantons hin gilt diese Bestimmung analog.