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331.11 JVV CH-ZG

§ 44 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Effektenrückgabe

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Austritt
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§ 44 JVV · Effektenrückgabe

1. Die zu entlassende Person retourniert die Anstaltseffekten.

2. Die Anstalt retourniert der zu entlassenden Person deren Effekten gemäss Effektenverzeichnis. Das Effektenverzeichnis wird von der zu entlassenden Person unterzeichnet.

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