331.11
JVV
CH-ZG
§ 44 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Effektenrückgabe
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Austritt
§ 44 JVV · Effektenrückgabe
1. Die zu entlassende Person retourniert die Anstaltseffekten.
2. Die Anstalt retourniert der zu entlassenden Person deren Effekten gemäss Effektenverzeichnis. Das Effektenverzeichnis wird von der zu entlassenden Person unterzeichnet.