331.11
JVV
CH-ZG
§ 43 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zellenabgabe
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Austritt
§ 43 JVV · Zellenabgabe
1. Die Zelle muss vor dem Austritt von der zu entlassenden Person gereinigt werden.
2. Der von der Anstalt zu leistende Nachreinigungsaufwand von nicht oder nur teilweise gereinigten Zellen kann der zu entlassenden Person belastet werden.
3. Es wird ein von der zu entlassenden Person zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt.